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Dichtheitsprüfung wirklich Ländersache?

„Infolge der sogenannten „Föderalismusreform 2006“ wurde die bisherige Rahmenkompetenz des Bundes im Bereich des Wasserrechts in die „konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ überführt.

Demnach können die Bundesländer vom Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen, wenn es sich NICHT um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt.

Bei Abwasseranlagen handelt es sich aber um derartige anlagebezogenen Regelungen, bei denen die Länder ab 1. März 2010 KEINE vom Bundesrecht abweichenden Regelungen mehr erlassen dürfen.

Das Ziel dieser grundlegenden Umgestaltung ist die bundesweit einheitliche Regelung des Rechts der Abwasseranlagen auch der privaten Abwasseranlagen.

Nach § 61 Abs. 2 des neuen WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in dem Grunde nach neuerdings jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet, „ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen.“

Einzelheiten hierzu, etwa auch die Frage, ob und inwieweit ein Betreiber privater Abwasseranlagen von der extrem weitreichenden Verpflichtung zur Überwachung der Art und Menge des Abwassers oder der Abwasserinhaltsstoffe befreit sind oder wie die Selbstüberwachung künftig bundeseinheitlich konkret aussehen und dokumentiert werden soll, ist einer Bundesrechtsverordnung unter Zustimmung der Länder überlassen, welche aber noch nicht ergangen ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, dass auch das Land NRW seine diesbezüglichen Interessen nicht vorab auf ein eigenes isoliert dastehendes Landesgesetz stützt, sondern sich einbringt in das Rechtsverfahren der ausstehenden Bundesrechtsverordnung, was zur Folge hätte, dass alle Bundesbürger dann den hoffentlich sinnvollen und praktikablen sowie gleichen Regelungen unterliegen.“

Quelle: www.buerokratie-irrsinn.de, Beitrag der Interessengemeinschaft

vom 19. Februar 2011