CDU-Ense: Gesetz ist unausgegoren
Abweichende Regelungen gelten in Wasserschutzgebieten und für Häuser, die vor 1965 erbaut wurden (früher) und wenn die öffentlichen Kanäle noch nicht in Ordnung gebracht wurden (später). Darüber hinaus genannte Fristen wurden nicht im Gesetz verankert, sie haben vielmehr empfehlenden Charakter!
Die Hausbesitzer, deren Immobilien an ein marodes öffentliches Kanalnetz angeschlossen sind, werden also mit der Prüfung der Leitungen auf Privatgrund verschont, bis das öffentliche Netz in Ordnung gebracht ist. Angesichts der Kassenlage wird dies vielerorts nicht wie gesetzlich vorgesehen bis 2023 zu schaffen sein, kann stattdessen noch bis zum „St. Nimmerleinstag“ dauern.
Die Hauseigentümer in Ense dagegen werden schon in den nächsten Jahren mit den Kosten für die Dichtheitsprüfung und der sich möglicherweise anschließenden Sanierung belastet, weil das öffentliche Kanalnetz bereits saniert ist.
Das ist nicht in Ordnung! Und es gibt weitere offene Fragen:
Warum überholt das Land Nordrhein-Westfalen mit seinen gesetzlichen Bestimmungen die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik, wenn sogar die EU-Kommission Deutschland bescheinigt, die EU-Vorgaben im Bereich der Abwasserentsorgung vorbildlich zu erfüllen?
Infolge der Föderalismusreform von 2006 können die Länder vom Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen, wenn es sich nicht stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt.
Bei Abwasseranlagen handelt es sich aber um derartige anlagenbezogene Regelungen, bei denen die Länder ab in Kraft treten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 2010 keine
vom Bundesrecht abweichende Regelungen mehr erlassen dürfen.
Sind unsere Recherchen fehlerhaft oder warum will die Landesregierung das Landeswassergesetz im Alleingang auf den Weg bringen?
Kann die Landesregierung durch unabhängige gutachterliche Berichte und/oder wissenschaftliche Studien belegen, dass eine ökologisch-ökonomische Gesamtbetrachtung dem Gesetzesvorhaben einen positiven Nutzen bescheinigt?
Gibt es Berechnungen, welche zusätzlichen Kosten das Land den Gemeinden aufbürdet – insbesondere durch den enorm steigenden Personalbedarf während des Prüfungs- und Bescheinigungsverfahrens zur Dichtheit privater Kanäle? Greift hier das Konnexitätsprinzip – also zahlen soll der, der die Musik bestellt hat? Wenn ja, welchen Etatansatz kalkuliert die Landesregierung dafür im Haushalt? Kann der Landeshaushalt diese Kosten überhaupt schultern? Wenn nein, bleiben die Kommunen auf den Kosten sitzen?
Müssen grundsätzlich alle festgestellten Schäden beseitigt werden? Wenn nicht, wer legt die Standards fest? Welcher Schaden hat keine Auswirkungen auf die Abwasserqualität und gilt als nicht sanierungsbedürftig? Welches sind die kritischen Schadensfälle? Muss man nicht davon ausgehen, dass die Hauseigentümer die wirklich relevanten Schäden schon aus Eigeninteresse beheben lassen?